Auf die bestmögliche Beratung und Vertretung meiner Mandantschaft in ausgewählten Rechtsgebieten lege ich in meiner Kanzlei in Dietzenbach besonderen Wert. Ich lege großen Wert darauf, meine Mandantschaft stets im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung zu beraten und zu vertreten sowie auf eine hohe Serviceorientierung, gute Verfügbarkeit, schnelle Reaktionszeit, Kostentransparenz und klare Kommunikation. Selbstverständlich können Sie mich gerne in meinen Räumlichkeiten besuchen.
Das Arbeitsrecht richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es umfasst den gesetzlichen Rahmen für die Rechte und Pflichten, die mit einem vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnis einhergehen, z. B. die Gestaltung des Arbeitsvertrags, die Regelung der Arbeitszeiten, die gesetzlichen Kündigungsfristen oder den Anspruch auf eine Abfindung bzw. deren Höhe. Gerne helfe ich Ihnen weiter, wenn Sie einen Arbeitsvertrag erstellen möchten, oder überprüft werden soll, ob nicht bereits im Bewerbungsprozess ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorlag. Weiterhin begleite ich Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne, Interessenausgleiche und Tarifverträge als Teil des kollektiven Arbeitsrechts – sprechen Sie mich an!
Gerne stehe ich Ihnen zur Seite, wenn Sie auf der Suche nach einem kompetenten und zuverlässigen Strafverteidiger sind, der Sie durch die Ermittlungen gegen Sie begleitet, in der Hauptverhandlung für Sie kämpft und gegebenenfalls alle notwendigen Schritte für das Rechtsmittelverfahren einleitet (Berufung oder Revision). An einen Rechtsanwalt sollten Sie sich bereits dann wenden, wenn Ihre Wohnung durchsucht werden soll, spätestens aber, wenn Sie sich in Untersuchungshaft befinden. Selbstverständlich sind Sie bei mir auch als Opfer einer Straftat an der richtigen Stelle – als Zeugenbeistand oder im Rahmen der Nebenklage stehe ich Ihnen ebenfalls zur Verfügung.
Auf die bestmögliche Beratung und Vertretung meiner Mandantschaft in ausgewählten Rechtsgebieten lege ich in meiner Kanzlei in Dietzenbach besonderen Wert. Ich lege großen Wert darauf, meine Mandantschaft stets im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung zu beraten und zu vertreten sowie auf eine hohe Serviceorientierung, gute Verfügbarkeit, schnelle Reaktionszeit, Kostentransparenz und klare Kommunikation. Selbstverständlich können Sie mich gerne in meinen Räumlichkeiten besuchen.
Das Arbeitsrecht richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es umfasst den gesetzlichen Rahmen für die Rechte und Pflichten, die mit einem vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnis einhergehen, z. B. die Gestaltung des Arbeitsvertrags, die Regelung der Arbeitszeiten, die gesetzlichen Kündigungsfristen oder den Anspruch auf eine Abfindung bzw. deren Höhe. Gerne helfe ich Ihnen weiter, wenn Sie einen Arbeitsvertrag erstellen möchten, oder überprüft werden soll, ob nicht bereits im Bewerbungsprozess ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorlag. Weiterhin begleite ich Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne, Interessenausgleiche und Tarifverträge als Teil des kollektiven Arbeitsrechts – sprechen Sie mich an!
Gerne stehe ich Ihnen zur Seite, wenn Sie auf der Suche nach einem kompetenten und zuverlässigen Strafverteidiger sind, der Sie durch die Ermittlungen gegen Sie begleitet, in der Hauptverhandlung für Sie kämpft und gegebenenfalls alle notwendigen Schritte für das Rechtsmittelverfahren einleitet (Berufung oder Revision). An einen Rechtsanwalt sollten Sie sich bereits dann wenden, wenn Ihre Wohnung durchsucht werden soll, spätestens aber, wenn Sie sich in Untersuchungshaft befinden. Selbstverständlich sind Sie bei mir auch als Opfer einer Straftat an der richtigen Stelle – als Zeugenbeistand oder im Rahmen der Nebenklage stehe ich Ihnen ebenfalls zur Verfügung.
Im Familienrecht werden die rechtlichen Verhältnisse von Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft oder Familie miteinander in Verbindung stehen, geregelt. Meine Tätigkeit in diesem Bereich umfasst neben Themen wie Scheidung und Unterhaltsansprüchen auch Konflikte um das Umgangsrecht und die elterliche Sorge für Kinder sowie Verfahren zur Feststellung einer Vaterschaft bzw. Vaterschaftsklagen. Daneben befasse ich mich zudem mit der Gestaltung familienrechtlicher Dokumente wie Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen. Einen weiteren wichtigen Teil meiner Arbeit stellen Rechtsfragen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtlichen Ehe dar.
Sie sollten wissen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Bitte sprechen Sie uns deshalb hinsichtlich der Gebühren ruhig an. Es liegt in Ihrem und auch in unserem Interesse, eine faire und klare Vereinbarung zu treffen, die keine Überraschungen für den Mandanten beinhaltet. Sofern im Verhältnis des Anwalts zum Mandanten keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten hinsichtlich der Kosten die gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Das RVG sieht eine kostenlose anwaltliche Beratung oder Auskunft nicht vor. Bitte beachten Sie, dass Anwaltsgebühren ab dem Zeitpunkt anfallen, in dem Sie die Dienste der Anwaltskanzlei in Anspruch nehmen. Bereits eine erste – wenn auch bloß fernmündliche – Besprechung löst eine Gebühr aus, die so genannte Erstberatungsgebühr. Einem Rechtsanwalt ist es aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gesetzlich untersagt, seine Leistungen unentgeltlich zu erbringen, so dass auch die hier angebotene juristische Auskunft bzw. Beratung selbstverständlich nicht kostenlos sein kann. Die Anwaltskanzlei bittet Sie dies zu beachten und gegebenenfalls vor einem Beratungsgespräch sich über die Gebühr zu informieren.
Die Kosten für den Rechtsanwalt richten sich nach dem Gesetz über die Vergütung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts (RVG- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts richten sich somit nach dem vorgenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei handelt es sich um eine sehr umfangreiche Regelung, die hier im Einzelnen nicht dargestellt werden kann. Grundlegend ist aber folgendes anzuführen: Je nach Rechtsgebiet gibt es unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für entstehende Anwaltsgebühren. Nach dem RVG können aber auch Vergütungsvereinbarungen (§ 4 RVG) in Form von Stunden- und/oder Pauschalvereinbarungen getroffen werden. Um für Sie zügig, erfolgreich und kostendeckend arbeiten zu können, lassen sich Honorarvereinbarungen meist nicht umgehen. Dies hat für Sie auch den Vorteil, dass Sie von Anfang an wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Hierzu gibt es die unterschiedlichsten Varianten, angefangen bei einem „Festpreis“ bis hin zu einer Vereinbarung für einzelne Verfahrensabschnitte. Allgemein, ausgenommen hier das Strafrecht (hier Rahmengebühren), bestimmt sich die Gebühr nach dem sogenannten Gegenstandswert. In der Strafverteidigung gilt ein anderes Gebührensystem. Zunächst gelten Gebührenrahmen, aus denen üblicherweise die Mittelgebühr errechnet wird. Bei erhöhtem Aufwand, können die Mittelgebühren jedoch auch überschritten werden. Der Gegenstandswert bestimmt sich im Allgemeinen also nach dem „Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit“. Auf dieser Basis werden die anwaltlichen Gebühren berechnet. Für verschiedene anwaltliche Tätigkeiten (also z.B. Beratung, Erhebung der Klage, Wahrnehmung eines Termins etc.) gelten unterschiedliche Gebührensätze. Zu diesen Gebühren kommen die anwaltlichen Auslagen und immer zusätzlich die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer hinzu.
Sie sollten wissen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Bitte sprechen Sie Herrn Rechtsanwalt Tüktorun deshalb hinsichtlich der Gebühren ruhig an. Es liegt in Ihrem und auch in unserem Interesse, eine faire und klare Vereinbarung zu treffen, die keine Überraschungen für den Mandanten beinhaltet. Sofern im Verhältnis des Anwalts zum Mandanten keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten hinsichtlich der Kosten die gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Das RVG sieht eine kostenlose anwaltliche Beratung oder Auskunft nicht vor. Bitte beachten Sie, dass Anwaltsgebühren ab dem Zeitpunkt anfallen, in dem Sie die Dienste der Anwaltskanzlei in Anspruch nehmen. Bereits eine erste – wenn auch bloß fernmündliche – Besprechung löst eine Gebühr aus, die so genannte Erstberatungsgebühr. Einem Rechtsanwalt ist es aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gesetzlich untersagt, seine Leistungen unentgeltlich zu erbringen, so dass auch die hier angebotene juristische Auskunft bzw. Beratung selbstverständlich nicht kostenlos sein kann. Die Anwaltskanzlei bittet Sie dies zu beachten und gegebenenfalls vor einem Beratungsgespräch sich über die Gebühr zu informieren.
Die Kosten für den Rechtsanwalt richten sich nach dem Gesetz über die Vergütung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts (RVG- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts richten sich somit nach dem vorgenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei handelt es sich um eine sehr umfangreiche Regelung, die hier im Einzelnen nicht dargestellt werden kann. Grunlegend ist aber folgendes anzuführen: Je nach Rechtsgebiet gibt es unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für entstehende Anwaltsgebühren. Nach dem RVG können aber auch Vergütungsvereinbarungen (§ 4 RVG) in Form von Stunden- und/oder Pauschalvereinbarungen getroffen werden. Um für Sie zügig, erfolgreich und kostendeckend arbeiten zu können, lassen sich Honorarvereinbarungen meist nicht umgehen. Dies hat für Sie auch den Vorteil, dass Sie von Anfang an wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Hierzu gibt es die unterschiedlichsten Varianten, angefangen bei einem „Festpreis“ bis hin zu einer Vereinbarung für einzelne Verfahrensabschnitte. Allgemeinen, ausgenommen hier das Strafrecht (hier Rahmengebühren), bestimmt sich die Gebühr nach dem sogenannten Gegenstandswert. In der Strafverteidigung gilt ein anderes Gebührensystem. Zunächst gelten Gebührenrahmen, aus denen üblicherweise die Mittelgebühr errechnet wird. Bei erhöhten Aufwand, können die Mittelgebühren jedoch auch überschritten werden. Der Gegenstandswert bestimmt sich im allgemeinen also nach dem „Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit“. Auf dieser Basis werden die anwaltlichen Gebühren berechnet. Für verschiedene anwaltliche Tätigkeiten (also z.B. Beratung, Erhebung der Klage, Wahrnehmung eines Termins etc.) gelten unterschiedliche Gebührensätze. Zu diesen Gebühren kommen die anwaltlichen Auslagen und immer zusätzlich die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer hinzu.
Es gibt Leistungsausschlüsse, also Kosten, die Ihr Rechtsschutzversicherer nicht übernimmt. Dazu gehören zum einen Geldstrafen und Bußgelder, zu denen man in einem Straf- oder Zivilprozess nicht ein, wenn es zu einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt. Unterschieden wird im Allgemeinen zwischen einer vorsätzlichen und fahrlässigen Tat. Während fahrlässig bedeutet, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, spricht man von vorsätzlich, wenn der Täter den mit Strafe bedrohten Tatbestand kennt und ihn verwirklichen will.
Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, so übernimmt diese in der Regel die Kosten Ihres Rechtsanwalts und die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Unproblematisch ist dies z.B. in der Regel bei Kündigungsschutzverfahren. Die Zusage Ihrer Versicherung ist bereits vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Dienstleistung zu klären, ob diese die entstehenden Kosten übernimmt. Es kann durchaus sein, dass für Ihr konkretes Anliegen kein Rechtsschutz besteht oder die Versicherung jedenfalls die Auffassung vertritt, nicht einstehen zu müssen.
Mit dem bloßen Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist nicht automatisch jedes Risiko versichert! Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Kostendeckungszusage erteilt werden muss. Im Bereich „Verkehrsrechtsschutz“ besteht Kostendeckung wie folgt, wobei die Aufzählung nicht abschließend zu verstehen ist: 1.) Verkehrszivilrecht: Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall sowie Gewährleistungsrechten nach dem Erwerb/Verkauf von Gebraucht- und Neuwagen, Werkstattstreitigkeiten. 2.) Verkehrsstrafrecht: Vorwürfe der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt, fahrlässiegn Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässigen Körperverletzung/Tötung und weitere Fahrlässigkeitsdelikte im Verkehr.
Es gibt Leistungsausschlüsse, also Kosten, die Ihr Rechtsschutzversicherer nicht übernimmt. Dazu gehören zum einen Geldstrafen und Bußgelder, zu denen man in einem Straf- oder ZivilprozessStrafrecht nicht ein, wenn es zu einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt. Unterschieden wird im Allgemeinen zwischen einer vorsätzlichen und fahrlässigen Tat. Während fahrlässig bedeutet, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, spricht man von vorsätzlich, wenn der Täter den mit Strafe bedrohten Tatbestand kennt und ihn verwirklichen will.
Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, so übernimmt diese in der Regel die Kosten Ihres Rechtsanwalts und die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Unproblematisch ist dies z.B. in der Regel bei Kündigungsschutzverfahren. Die Zusage Ihrer Versicherung ist bereits vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Dienstleistung zu klären, ob diese die entstehenden Kosten übernimmt. Es kann durchaus sein, dass für Ihr konkretes Anliegen kein Rechtsschutz besteht oder die Versicherung jedenfalls die Auffassung vertritt, nicht einstehen zu müssen.
Mit dem bloßen Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist nicht automatisch jedes Risiko versichert! Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Kostendeckungszusage erteilt werden muss. Im Bereich „Verkehrsrechtsschutz“ besteht Kostendeckung wie folgt, wobei die Aufzählung nicht abschließend zu verstehen ist: 1.)Verkehrszivilrecht - Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall sowie Gewährleistungsrechten nach dem Erwerb/Verkauf von Gebraucht- und Neuwagen, Werkstattstreitigkeiten. 2.)Verkehrsstrafrecht Vorwürfe der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt, fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässigen Körperverletzung/Tötung und weitere Fahrlässigkeitsdelikte im Verkehr.
Bitte beachten Sie, dass wir regelmäßig keinen eigenen Anspruch gegen Ihre Versicherung auf Deckungszusage oder Zahlung besitzen. Es ist daher auch unrichtig, wenn Versicherungen mitteilen, dass Deckungszusagen nur gegenüber einem Anwalt erteilt werden können (das Gegenteil, also die Deckungszusage gegenüber dem Versicherungsnehmer/Mandanten ist richtig). Sie müssen die Anwaltskosten also stets ab der Auftragserteilung bezahlen. Diese Kosten sind unabhängig vom Erfolg in der Sache für Sie und unabhängig von einer Kostenübernahme durch die Versicherung. Außerdem sollten Sie wissen, dass Mitarbeiter von Rechtsschutzversicherungen gelegentlich versuchen, einen wohlmeinenden Rechtsrat zu erteilen. Aus praktischer Erfahrung raten ich hier zu äußerster Vorsicht. Informieren Sie mich, damit ein falscher Rat von Ihnen erkannt wird. Dies gilt sinngemäß auch für wirtschaftlich gemeinte Empfehlungen der Versicherung.
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